Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Wasserwirtschaftskataster.

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen geologischen Verhältnisse über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.
  3. Absatz 3,Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.
  4. Absatz 4,Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.