Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheimzuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen des 30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 93, Absatz 5,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (Paragraph 87,), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (Paragraph 93, Absatz 2,), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (Paragraph 93, Absatz 3,), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (Paragraph 94,) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.
  3. Absatz 3,Im übertragenen Wirkungsbereiche (Paragraph 95,) handelt und entscheidet der Vorstand; er stellt bei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grund der erlassenen Satzungen als Verbandsmitglied anzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes ist die Berufung unmittelbar an den Landeshauptmann zulässig.
  4. Absatz 4,Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und im übertragenen Wirkungsbereich finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.