Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 30, Absatz eins,) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, daß die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. Paragraph 33 b, Absatz 5, gilt sinngemäß.