Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
  2. Absatz 2,Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
    1. Litera a
      die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
    2. Litera b
      Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
    3. Litera c
      Gesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 21, 21 a, 28 bis 38 und 112;
    4. Litera d
      die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
    5. Litera e
      die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.