Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den Paragraphen 9, 10, 31 c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.
  2. Absatz 2,Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hintanzuhalten.