Absatz eins,Mit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut, und zwar
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins und 18 Absatz eins, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- Ziffer 2hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,
- Ziffer 3hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4hinsichtlich der Paragraphen 19, Absatz eins bis 3, 21 und 24 Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 5hinsichtlich der Paragraphen 28, Absatz 6, 31, Absatz 3, 35, Absatz 5 und 36 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.