Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

5. Abschnitt
Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 und 31 Absatz 2, zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Paragraph 12, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern eine Person festgenommen wird (Paragraphen 175 bis 177 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Verlangens nach Absatz 2, sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Betroffene ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.
  4. Absatz 4,Bei Durchsuchungen nach Absatz eins und Untersuchungen nach Absatz 3, ist Paragraph 142, Absatz eins, StPO sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (Paragraph 3, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (Paragraphen 175 bis 177 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Absatz 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.