Absatz eins,Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
- Ziffer einsgegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,
- Ziffer 2sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
- Ziffer 3der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.