Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung

des Strafverfahrens

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3,Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.