Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

Paragraph 37,

Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten die Paragraphen 35 und 36 dem Sinne nach für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (Paragraph 51, StGB) nachzukommen.