Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen

Paragraph 33,

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den Paragraphen 27, 28, 30, oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.