Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,
Paragraph 33
01.01.1998
31.12.2007
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den Paragraphen 27, 28, 30, oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.