Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

2. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,
    1. Ziffer eins
      für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.