Absatz eins,Zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unbeschadet der auf Grund der gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, erlassenen Verordnungen zu erstattenden Meldungen, insbesondere folgende personenbezogene Daten zu melden oder mitzuteilen:
- Ziffer einsvon den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
- Ziffer 2von den Bezirksverwaltungsbehörden die rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln und Vorläuferstoffen getroffenen Verfügungen,
- Ziffer 3von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaften erstatteten Anzeigen,
- Ziffer 4vom Bundesministerium für Inneres die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, mitgeteilten Wahrnehmungen,
- Ziffer 5von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung oder vorläufige Zurücklegung der wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 27 bis 32 erstatteten Anzeigen,
- Ziffer 6von den Bezirksverwaltungsbehörden die Personen, die Suchtgift mißbrauchen, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,
- Ziffer 7von den ärztlichen Leitern der Krankenanstalten die im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch Suchtkranken mit Ausnahme jener, die sich freiwillig in Anstaltsbehandlung begeben, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,
- Ziffer 8von dem eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Leichenbeschau oder Leichenöffnung vornehmenden Arzt unverzüglich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins sowie des Obduktionsprotokolls oder im Falle einer gerichtlichen Obduktionsanordnung des Gutachtens (Paragraph 129, StPO) samt den Ergebnissen einer chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.