Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
- Ziffer einsdie Erzeugung, den Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von Vorläuferstoffen einschließlich der Erteilung von Bewilligungen hiefür sowie der Erfassung der Betriebsstätten von Wirtschaftsbeteiligten,
- Ziffer 2die für die Kontrolle des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen notwendigen Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen sowie die Kennzeichnung von Vorläuferstoffen,
- Ziffer 3das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Artikel 2 a, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),
- Ziffer 4die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,
- Ziffer 5die gemäß Artikel 5, Absatz 4, Litera e, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.