Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Text

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Suchtmittel dürfen nur für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen, anderen überlassen oder verschafft sowie ein-, aus- oder durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Suchtgifte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3, die nicht im Anhang römisch eins des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 5, auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.