Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, unterworfen, in den Anhängen römisch drei und römisch vier dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.