Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 3, (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Einer Zulassung bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.
  2. Absatz 3,Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang römisch zwei der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist.