Absatz 2,Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während der bei der Behörde in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den Hinweis zu enthalten, daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.