Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
Paragraph 65
01.07.1997
07.07.2000