Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
Paragraph 54
01.07.1997
07.07.2000
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.