Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
BG
Paragraph 50,
01.07.1997
SaatG 1997
80/04 Wettbewerbsrecht
Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
14.12.2017
10011033
NOR12140870
N8199712460Y