Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsZur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehörden befugt.
  2. Absatz 2Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.