Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
- Ziffer einsdas Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
- Ziffer 2wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.