Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
- Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
- Ziffer 2die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
- Ziffer 3partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
- Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- Ziffer 5in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
- Ziffer 6die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.