Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und, Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
    5. Ziffer 5
      in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
    6. Ziffer 6
      die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
    1. Ziffer eins
      eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
    2. Ziffer 2
      über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
    3. Ziffer 3
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
    4. Ziffer 4
      jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
    5. Ziffer 5
      bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.