Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

Paragraph 34,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.