Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
Paragraph 34
01.07.1997
07.07.2000
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.