Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

Artenverzeichnis

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
  2. Ziffer 2
    für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
  3. Ziffer 3
    die Arten, bei denen
    1. Litera a
      Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
    2. Litera b
      Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
    3. Litera c
      Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.