Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Vertrag - Multilateral
Artikel 33,
21.09.1997
89/05 Suchtgifte
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
11.01.2018
10011028
NOR12140772
N8199711542I