Absatz einsJede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
- Litera aentweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
- Litera bdie Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.