Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.