Absatz einsMitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
- Litera aindem sie es unterzeichnen oder
- Litera bindem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
- Litera cindem sie ihm beitreten.