Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Vertrag - Multilateral
Artikel 24,
21.09.1997
89/05 Suchtgifte
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
11.01.2018
10011028
NOR12140763
N8199711533I