a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden, insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.