Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen;
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Vertrag - Multilateral
Artikel 21,
21.09.1997
89/05 Suchtgifte
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
Verfassungsordnung, Rechtsordnung
11.01.2018
10011028
NOR12140760
N8199711530I