Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Litera c, erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses Litera a, l, s, vertraulich.