Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
BGBl. III Nr. 148/1997
Vertrag - Multilateral
Art. 17
21.09.1997
89/05 Suchtgifte
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
11.01.2018
10011028
NOR12140756
N8199711526I