Absatz einsDie Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
- Litera awichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
- Litera bbedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.