Absatz einsDas Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang römisch II, römisch III oder römisch IV aufgeführten Stoffe, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.