Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.