Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6,
21.09.1997
89/05 Suchtgifte
Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.
11.01.2018
10011028
NOR12140745
N8199711515I