Absatz einsLiegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.