Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß Paragraphen 28, oder 29, die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Absatz 3,) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12140692

alte Dokumentnummer

N8199711434I