(16)Absatz 16,Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Abs. 17.Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen sowie zur Überwachung der Anlage auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, wobei Paragraph 360, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden ist, die nicht gewerblich im Sinne des Paragraph eins, der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4,, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, besteht. Kommt der Anlagenbetreiber bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. Der Instanzenzug richtet sich nach Absatz 17,