Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    3. Ziffer 3
      einer oder mehreren in Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 37, Absatz 2 bis 4, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 96, Absatz eins
      enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.