Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
- Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.