Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Text

2. Abschnitt

Berufsberechtigung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 86 bis 88) erbringen und
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.