Absatz einsDie Leitung
- Ziffer einsdes Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
- Ziffer 2des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.