Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004

Text

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
  2. Absatz 2,Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
  3. Absatz 3,Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
  4. Absatz 4,Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
    3. Ziffer 3
      Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
    5. Ziffer 5
      Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
    6. Ziffer 6
      Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
    7. Ziffer 7
      Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes,
    insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.