Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
  2. Absatz 2Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsberatung und
    4. Ziffer 4
      Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.