(1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
- 1.gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
- 2.im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.