Absatz 2,Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.
Pflanzgutverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,
Paragraph 12
31.12.1997
17.03.2000
Gebühren
Paragraph 12, (1) Für Tätigkeiten der Behörden ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.