Pflanzgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,
BG
Paragraph 7,
01.12.1997
80/04 Wettbewerbsrecht
Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.
11.12.2017
10011021
NOR12140509
N8199710883I