Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflanzgut mit herabgesetzten Anforderungen

Paragraph 7,

Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Pflanzgut darf Pflanzgut einer bestimmten Kategorie, das weniger strengen Anforderungen unterworfen ist, auf Grund einer Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen bestimmten Zeitraum in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR12140509

alte Dokumentnummer

N8199710883I