(6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
weitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Aufbereitungsverfahren;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten (insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der Gewässer;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;
Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden;
Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser- oder Abluftdesodorierungstechniken;
gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);
Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern;
bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);
bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Z 8) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Ziffer 8,) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).